Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Aufbereiten von Material
1. Geltung
1.1 Im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB) liegen allen Vereinbarungen und Angeboten über das Aufbereiten von Material die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zugrunde.
Der Geltung von etwaigen abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
2. Aufzubereitendes Material und dessen Prüfung
2.1 Die zur Aufbereitung vorgesehenen Materialien richten sich nach den Genehmigungsbescheiden und sind vom Kunden von uns zu erfragen.
2.2 Bestimmungen für das Aufbereiten von Material.
2.2.1 Das Material muss schadstofffrei und hinsichtlich seiner Herkunft unbedenklich sein.
2.2.2 Der Kunde ist selbst verantwortlich für die Genehmigung zur Lagerung des Materials.
3.. Preis- und Zahlungsbedingungen
3.1 Erhöhen sich zwischen Abgabe unseres Angebotes und der Aufbereitung unsere Selbstkosten, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Einheitspreis entsprechend zu berichtigen. Führt die Berichtigung zu einer Erhöhung des Nettopreises um mehr als 10%, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.2 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz; gegenüber Unternehmern beanspruchen wir Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens.
3.3 Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
3.4 Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten, anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
3.5 Ist der Kunde Unternehmer und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.
3.6 Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand
4.1 Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz unserer Verkaufsgesellschaft, falls wir uns einer solchen bedienen, anderenfalls der Sitz unserer Hauptverwaltung.
4.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der Sitz unserer Hauptverwaltung, nach unserer Wahl auch der Sitz der Verkaufsgesellschaft.